i) Die Schaffung eines Zwischengeschosses durch den Gemeinderat in seiner Verordnung sprengt den Rahmen einer zulässigen Vollzugsverordnung. Da im Baureglement kein Zwischengeschoss vorgesehen ist, das nicht als Vollgeschoss zählt, handelt es sich bei Art. 18 Abs. 1 GBV nicht um eine Ausführungsvorschrift, sondern um eine reglementsergänzende Bestimmung. Eine solche ist im Bereich der baurechtlichen Grundordnung auf Verordnungsstufe nicht zulässig. Und selbst wenn eine Delegation an den Gemeinderat zulässig wäre, würde es hier an einer genügenden Delegationsnorm im Baureglement fehlen. Abgesehen davon, dass unklar ist, ob mit der Vorschrift von Art. 6 Bst.