Er regelt: a. Nutzungszonen (Wohnnutzungsanteile, Übertragung von Nutzungsanteilen), b. Baupolizei, c. Dachgestaltung, d. Eingliederung, Siedlungseinheiten, e. Besondere Gestaltungsvorschriften (Altstadt, Bahnhofquartier).» Beim Erlass solcher Vollzugsverordnungen hat der Gemeinderat den durch das Reglement gesetzten Rahmen zu beachten und sich auf reine Ausführungsvorschriften zu beschränken, die zum Vollzug der relativ konkret umschriebenen Vorgaben des Reglements erforderlich sind.11