dieses für zuständig erklärt werden kann. Für die Delegationsbestimmung von Art. 53 GG9 bleibt damit kein Raum.10 Im Bereich der baurechtlichen Grundordnung kann der Gemeinderat der Stadt Biel somit keine reglementsergänzenden oder -vertretenden Bestimmungen erlassen. Dazu bedürfte es einer Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen, was aufgrund der kantonalrechtlichen Vorgaben für die baurechtliche Grundordnung ausgeschlossen ist. Gemäss Baureglement der Stadt Biel ist der Gemeinderat denn auch lediglich zum Erlass von Ausführungsvorschriften befugt: Die Bauverordnung des Gemeinderats der Stadt Biel stützt sich auf Art.