Zuständig für den Erlass und die Änderung der baurechtlichen Grundordnung sind die Stimmberechtigten. Gemeinden mit einem Gemeindeparlament können dessen Zuständigkeit unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung vorsehen für den Erlass und die Änderung der baurechtlichen Grundordnung (Art. 66 Abs. 2 und Abs. 4 Bst. b BauG). Das kantonale Recht weist die Zuständigkeit für den Erlass der baurechtlichen Grundordnung somit direkt den Stimmberechtigten zu, wobei in Gemeinden mit einem Gemeindeparlament auch 8 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Aufl., Bern 2017, Art. 60 N. 9 und 10