g) Die Vorschrift von Art. 18 Abs. 1 GBV, wonach Zwischengeschosse als Vollgeschosse gelten, wenn ihre Fläche (Abmessungen), einschliesslich ihrer Erschliessungselemente, mehr als die Hälfte der durchschnittlichen Fläche der Vollgeschosse des Gebäudes ausmacht, wobei pro Gebäude maximal ein Zwischengeschoss erlaubt ist, ist keine zonenspezifische Vorschrift. Sie steht nicht anstelle einer Planlegende und bildet mit dem Plan kein untrennbares Ganzes. Vielmehr handelt es sich um eine allgemeine Mess- bzw. Zählvorschrift im Zusammenhang mit der (Voll-) Geschosszahl. Die Rechtmässigkeit von Art. 18 Abs. 1 GBV kann folglich akzessorisch überprüft werden.