f) Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit von Art. 18 Abs. 1 GBV bestreitet, macht die Stadt Biel zunächst geltend, eine akzessorische Normenkontrolle sei nicht zulässig. Sie beruft sich dazu auf die Rechtsprechung zu den Nutzungsplänen. Nutzungspläne, einschliesslich der zugehörigen zonenspezifischen Vorschriften, können – gleich wie Verfügungen – in der Regel nur einmal, bei ihrem Erlass, angefochten werden (sog. ursprüngliche Anfechtbarkeit, Prinzip des einmaligen Rechtsschutzes).