Die Fläche der Fahrradabstellplätze auf Erdgeschossniveau dient nicht der Erschliessung des Erdgeschosses im Besonderen und befindet sich im Freien ausserhalb des Gebäudes. Die Auslegung der Stadt Biel hinsichtlich ihrer kommunalen Bestimmung, wonach die Fahrradabstellplatzfläche bei der Geschossfläche des Erdgeschosses nicht zu berücksichtigen ist, ist unter diesen Umständen überzeugend und rechtlich ohne weiteres haltbar. Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet, zumal die BVD bei kommunalen Bestimmungen die Gemeindeautonomie zu berücksichtigen hat.7