e) Bestritten ist jedoch, dass das Erdgeschoss nicht als Vollgeschoss zu zählen ist. Zwischengeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn ihre Fläche (Abmessungen), einschliesslich ihrer Erschliessungselemente, mehr als die Hälfte der durchschnittlichen Fläche der Vollgeschosse des Gebäudes ausmacht. Pro Gebäude ist maximal ein Zwischengeschoss erlaubt (Art. 18 Abs. 1 GBV). Nicht als Vollgeschoss zu zählen ist das Erdgeschoss gemäss dieser Bestimmung folglich dann, wenn es die Voraussetzungen eines Zwischengeschosses erfüllt. Dazu darf es nicht mehr als die Hälfte der durchschnittlichen Fläche der Vollgeschosse des Gebäudes ausmachen.