d) Gemäss Art. 18 Abs. 1 GBR sind in der Bauzone 2 zwei Geschosse zulässig («Geschosszahl: 2»). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Bauvorhaben mit dem ersten und zweiten Obergeschoss zwei Vollgeschosse aufweist. Somit darf kein weiteres Geschoss als Vollgeschoss zählen. Dass das Untergeschoss nicht als Vollgeschoss zählt, ist ebenfalls unbestritten (vgl. Art. 18 Abs. 3 GBR).