18 Abs. 1 GBV4 nicht zulässig. Sollte wider Erwarten eine akzessorische Prüfung als zulässig erachtet werden, erweise sich Art. 18 Abs. 1 GBV als rechtmässig. Art. 6 GBR5 sehe vor, dass der Gemeinderat die erforderlichen Ausführungsvorschriften erlasse, namentlich im Bereich Baupolizei. Damit sei der Gemeinderat in diesem Bereich zum Erlass von Ausführungsvorschriften ermächtigt, wobei der Begriff «Zwischengeschoss» gebräuchlich sei und deshalb mit einer entsprechenden Regelung habe gerechnet werden müssen. Im Übrigen sei die kommunale Bauverordnung dem öffentlichen Einspracheverfahren unterzogen und vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) genehmigt worden.