c) Die Stadt Biel bleibt in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2020 wie bereits im angefochtenen Gesamtentscheid dabei, dass die Fläche für die Abstellplätze nicht mitveranschlagt werde und damit die Voraussetzungen eines Zwischengeschosses erfüllt seien. Hinsichtlich der Regelung des Zwischengeschosses in der kommunalen Bauverordnung verweist die Stadt Biel auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit von Nutzungsplänen. Demnach sei eine akzessorische Anfechtung grundsätzlich unzulässig. Dies gelte auch für die einen Bestandteil des Zonenplans bildenden Vorschriften. Daher sei hier eine akzessorische Prüfung von Art. 18 Abs. 1 GBV4 nicht zulässig.