a) Der Beschwerdeführer rügt, in der Bauzone 2 seien zwei Vollgeschosse zulässig. Optisch sehe das Gebäude jedoch viergeschossig aus. Auch rechtlich handle es sich um vier Vollgeschosse. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid handle es sich beim Erdgeschoss nicht um ein Zwischen-, sondern um ein Vollgeschoss. Die Integration der Fahrradabstellplätze in den Baukörper mache diese Fläche zu einer anrechenbaren Fläche im Erdgeschoss, womit diese die Hälfte der durchschnittlichen Fläche der Vollgeschosse überschreite. Zudem sei im kommunalen Baureglement kein Zwischengeschoss vorgesehen, dies sei daher eine unzulässige Kreation des Gemeinderats in der kommunalen Bauverordnung.