3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Dabei gab es auch der Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) Gelegenheit zur Stellungnahme. Die KDP beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November 2020 und die Stadt Biel in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2020 beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen