Aufgrund der Lage in der Nähe einer 180 Grad Kurve kann schliesslich davon ausgegangen werden, dass die vortrittsberechtigten Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit in diesem Streckenteil den Verhältnissen anpassen und entsprechend abbremsen. Sie dürfen nur so schnell fahren, dass sie innerhalb der überblickbaren Strecke halten können (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRV22). Mit den daraus erfolgenden tieferen Geschwindigkeiten im Kurvenbereich würden sich folglich sogar geringere Anforderungen an die Sichtweiten ergeben. Der Strassenanschluss an die J.________strasse entspricht somit den massgebenden Vorgaben zur Verkehrssicherheit. Es sind daher keine öffentlichen Interessen verletzt.