grundsätzlich mindestens 20 m betragen.19 Eine solche ist gewährleistet, da gemäss Plan «Sichtberme» von einer Knotensichtweite für die Wegfahrt in beide Richtungen von 20 Metern ausgegangen werden kann.20 Zwar wurde in diesem Plan die Knotensichtweite falsch mit «Beobachtungsdistanz» bezeichnet, die als Beobachtungsdistanz eingezeichnete Knotensichtweite wurde aber richtig berechnet und eingezeichnet. Ausserdem ist bei der Wegund Zufahrt von der Bauparzelle die Übersicht auf beide Fahrbahnen gut.21 Aufgrund der Lage in der Nähe einer 180 Grad