In ihrem Amtsbericht vom 8. April 2020 kommt die Gemeinde zum Schluss, dass das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzt würden. Auf Grund der Steilheit des Geländes seien die besonderen Verhältnisse gegeben und der Ausnahme werde zugestimmt. Ausserdem seien die Sichtverhältnisse gemäss VSS-Norm bei der Erschliessung über die J.________strasse gewährleistet.