c) Die Parkplatzüberdachung, der Treppenabgang (Aussentreppe) und die befestigte (geteerte) Zufahrt zum Haus sowie den Parkplätzen halten den Strassenabstand von 5 m nicht ein. Daher ist – mit Ausnahme der Parkplatzüberdachung – eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 1 SG erforderlich. Die Parkplatzüberdachung, welche nur leicht in den Strassenabstand von 5 m hineinragt, hält den geringeren Abstand von 2 m bergseitig nach Art. 39 Abs. 2 GBR ein. d) Die besonderen Verhältnisse ergeben sich beim Bauvorhaben aus der Besonderheit des Baugrundstücks. Das gewachsene Terrain weist einen Höhenunterschied von teilweise mehr als