26 BauG nachgebildet.10 Zur Konkretisierung von Art. 81 Abs. 1 SG kann daher die Rechtsprechung zu Art. 26 BauG herangezogen werden.11 Unverzichtbare Voraussetzung für die Gewährung einer Ausnahme ist das Vorliegen besonderer Verhältnisse und dass keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. In erster Linie ist dabei zu prüfen, ob die Unterschreitung des Strassenabstands die Verkehrsübersicht beeinträchtigen könnte.12