39 Abs. 1 GBR). Für gedeckte Autoabstellplätze, welche strassenseitig offen sind, gilt an Hanglagen mit einer Neigung von mehr als 10 Prozent bergseitig ein reduzierter Abstand von 2 m (Art. 39 Abs. 2 GBR). Auch für bewilligungsfreie Bauten und Anlagen gilt ein reduzierter Abstand von 2 m (Art. 39 Abs. 4 GBR). Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen können bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden (Art. 81 Abs. 1 SG). Die Ausnahmeregelung von Art. 81 Abs. 1 SG ist jener von Art. 26 BauG nachgebildet.10