b) Bauten und Anlagen haben gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand einzuhalten. Dieser gilt als Bauverbotsstreifen (Art. 80 Abs. 1 SG9). Der Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen beträgt 3.6 m ab Fahrbahnrand, sofern die Gemeinde nichts anderes festlegt (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Die Gemeinde Kehrsatz hat den Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen auf 5 m ab Fahrbahnrand festgelegt (Art. 39 Abs. 1 GBR). Bei Detailerschliessungsstrassen kann die Baubewilligungsbehörde in begründeten Fällen den Abstand bis auf 3.6 m reduzieren (Art. 39 Abs. 1 GBR).