Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Ausnahmegesuch damit, dass ein Zugang zum Veloraum wie auch zur Umgebung gewährleistet werden müsse und die Erschliessungsanlagen den Strassenabstand nicht einhalten könnten. Das Gebäude halte die vorgegebenen Grenzabstände ein. Durch die steile Hanglage sei es ohne Aussentreppe nicht möglich, den Zugang zum Veloraum und zu den unteren Grünräumen zu ermöglichen. Daher sei eine Aussentreppe mit Stützmauern vorgesehen. Der Höhenunterschied sei in der Ostfassade ersichtlich. Nachteile und Beeinträchtigungen würden für die Anstösser und die Gemeindebetriebe nicht entstehen.