d) Soweit die Beschwerdeführenden eine Abwertung ihres Grundstücks geltend machen, handelt es sich um eine zivilrechtliche Frage, auf die nicht eingetreten werden kann. Zivilrechtliche Einwände sind im Bauentscheid lediglich als Rechtsverwahrung vorzumerken8, was vorliegend auch erfolgt ist. 4 Vgl. BGer 1C_114/2015 vom 10. Juli 2015 E. 7.2.1 5 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 24 N. 31 7 Baureglement der Gemeinde Kehrsatz vom 13. September 2010 (GBR; genehmigt durch das Amt für Gemeinden