Das Bauvorhaben ist zonenkonform und hält unbestrittenermassen sowohl die Gebäudehöhe als auch die Abstände gemäss Art. 2 GBR ein. Es handelt sich auch nicht um ein Hochhaus, weshalb die Beschattungstoleranzen von Art. 22 Abs. 3 BauV nicht zur Anwendung kommen. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass von der Bauherrschaft keine «Tieferlegung» ihres Bauvorhabens verlangt werden kann. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist diesbezüglich unbegründet.