In der Wohnzone W2 beträgt die zulässige Gebäudehöhe 7.5 m (Art. 2 GBR7). Bei Bauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von 1 m gestattet, sofern die Neigung des gewachsenen Bodens, in der Falllinie gemessen, innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 Prozent beträgt (Art. 32 Abs. 4 GBR). Der grosse Grenzabstand in der Wohnzone W2 beträgt 10 m, der kleine Grenzabstand 5 m (Art. 2 GBR).