2. Tieferlegung Gebäude / Entzug der Nah- und Fernsicht / Schattenwurf / Wertverminderung a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihrem Anliegen der Tieferlegung des Bauvorhabens um einen Meter in den Boden sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen, obschon es umsetzbar gewesen wäre. Dadurch werde ihnen Nah- sowie Fernsicht entzogen und das Bauvorhaben führe zu Schattenwurf. Eine Wertverminderung ihrer Liegenschaft sei die Folge davon. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion