b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der Parzelle Kehrsatz Grundbuchblatt Nr. I.________. Diese grenzt unmittelbar an die Parzelle Nr. H.________, auf welcher gebaut werden soll. Die Einsprache der Beschwerdeführenden wurde abgewiesen. Sie sind durch den vorin-stanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.