Weiter werde der reguläre Strassenabstand von 5 m bei der Erschliessung des Gebäudes, der Nebenanlagen sowie der Aussenräume nicht eingehalten. Dies beeinträchtige die Sicherheit und führe zu Engpässen bei der Durch- und Zufahrt zu ihrer Liegenschaft. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten sowie die bewilligten Pläne ein. Die Gemeinde beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragt ebenfalls sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland verzichtete unter Verweis auf die Vorakten auf das Einreichen einer Stellungnahme.