d) Die vorinstanzlichen Baubewilligungskosten im Betrag von CHF 7332.20 bleiben der Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin auferlegt (Art. 52 BewD). Für das Inkasso ist das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne zuständig, soweit der Betrag noch ausstehend ist. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 16. September 2020 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 29. August 2019 mit Projektänderung vom 10. Juni 2021 wird der Bauabschlag erteilt.