Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das vorliegende Verfahren verursachte den Beschwerdeführenden nicht einen überdurchschnittlich hohen Aufwand. Ein Teil des Aufwands, den die Beschwerdeführenden geltend machen, ist im vorinstanzlichen Verfahren angefallen und wäre ohnehin nicht ersatzfähig. Es ist auch nicht unüblich, dass Beschwerdeführende zur Beurteilung der sich stellenden Fragen einen Architekten konsultieren. Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.