Bei aufwendigen Verfahren kann die Verwaltungsjustizbehörde Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessen Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Eine solche Billigkeitsentschädigung wird nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwendige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligten Privatpersonen durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen haben.41 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.