c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Als ersatzfähige Parteikosten gilt der Aufwand für die anwaltliche Parteivertretung. Die Beschwerdeführenden waren nicht anwaltlich vertreten. Sie machen dennoch einen Parteikostenersatz im Betrag von CHF 4187.– geltend und begründen dies damit, die Gegenpartei habe mit ihren insgesamt fünf Projektänderungen ein aufwendiges Verfahren verursacht.