a) Zusammenfassend ist Art. 66 Abs. 2 BauV bei den Zimmern der Erdgeschosswohnungen 2 und 4 nicht eingehalten. Der Kinderspielplatz und die Aufenthaltsfläche genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht in jeder Hinsicht. Das Bauvorhaben ist bezüglich Abwasserentsorgung nicht genügend erschlossen. Die angefochtene Baubewilligung ist daher aufzuheben und dem Bauvorhaben (Projektänderung) der Bauabschlag zu erteilen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens brauchen die weiteren Rügen nicht geprüft zu werden. 37 BGer 1C_533/2010 vom 20. Juli 2011 E. 5, in ZBl 113/2012 S. 504; Hans W. Stutz, in Kommentar zum GSchG und