Die Kanalisation ist weder im GEP noch im Kataster der Gemeinde verzeichnet, das Gefälle der Leitungen ist nicht bekannt.39 Die Beschwerdeführenden machten wiederholt geltend, die Kanalisationsleitung verlaufe auf den Parzellen Nrn. D.________ und E.________ nördlich der Gebäude und nicht südlich. Auch die B.________ vermutete, dass das Gebäude Nr. 45 (Parzelle Nr. D.________) direkt an die Kanalisation im C.________weg angeschlossen sei. Es bedarf somit weiterer Abklärungen für die Abwassererschliessung.