verlangen, dass sich ihre private Abwasseranlage in vorschriftsgemässem Zustand befindet, und ist befugt, auch Grundstückanschlussleitungen zu überprüfen. Die Gemeinde kann die Privaten zur Sanierung ihrer Abwasseranlage verpflichten (Art. 27 Abs. 2, 3 und 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. g Abwasserentsorgungsreglement). Laut Bundesgericht ist eine private Kanalisation gemäss Art. 10 Abs. 3 GSchG der öffentlichen Kanalisation gleichgestellt, wenn sie auch öffentlichen Zwecken dienen kann. Solches ist der Fall, wenn die private Leitung das Abwasser von mehreren Gebäuden der öffentlichen Kanalisationsleitung und damit der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuführt.37