a GSchG, Art. 7 BauG). Die Regelung der Abwassererschliessung muss im Baubewilligungsverfahrens erfolgen und darf nicht den Privaten überlassen werden. Es trifft zwar zu, dass Detailerschliessungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten des Baugesetzes von 1970 erstellt wurden, grundsätzlich altrechtliche Privatanlagen geblieben sind.36 Dies gilt für altrechtliche Privatstrassen. Abwasserleitungen sind jedoch auch in dieser Hinsicht nicht direkt mit Privatstrassen vergleichbar. Kanalisationsleitungen sind immer mit einem öffentlichen Werk, der Abwasserreinigungsanlage, verbunden.