e) Die Kanalisationsleitungen und -anschlüsse der Grundstücke Nrn. F.________, U.________, E.________ und D.________ wurden offenbar vor 1971 erstellt und sind somit altrechtliche Anlagen. Die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass es sich nach wie vor um ausschliesslich private Leitungen handelt, die Sanierungspflicht der schadhaften Abschnitte den Eigentümern obliegt und dies mit dem Bauvorhaben keinen Zusammenhang hat. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine genügende, d.h. den Beanspruchungen gewachsene, Abwasserentsorgungsanlage ist Voraussetzung für die Baubewilligung (vgl. Art. 17 Bst. a GSchG, Art. 7 BauG).