Die Leitung zu einer zusammengehörenden Gebäudegruppe gilt als gemeinsame private Hausanschlussleitung, auch wenn das Areal in verschiedene Grundstücke aufgeteilt ist (Art. 7 Abwasserentsorgungsreglement). Der Gemeinde obliegt die Kontrolle der Abwasserentsorgungsanlagen, der Erlass von Verfügungen, insbesondere Anschlussverfügungen und Verfügungen auf Beseitigung vorschriftswidriger Anlagen bzw. auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 2 Abs. 3 Abwasserentsorgungsreglement).