Diese Regelung ist primär auf die strassenmässige Erschliessung zugeschnitten und kann nicht absolut auf die Abwasserentsorgungsanlagen übertragen werden. Für Abwasser- und andere Erschliessungsanlagen bleibt eine anderweitige Regelung der Spezialgesetzgebung oder durch den zuständigen öffentlichen Erschliessungsträger vorbehalten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BauG).