d) Das öffentliche Erschliessungsnetz besteht aus den Basiserschliessungsanlagen (Hauptstränge der Erschliessungsanlage und zugehörige Einrichtungen) und den Detailerschliessungsanlagen, welche mehrere Grundstücke mit den Anlagen der Basiserschliessung verbinden (Art. 106 Abs. 2 Bst. a und b BauG). Davon zu unterscheiden sind die privaten Hausanschlüsse, welche ein Gebäude oder eine zusammengehörige Gebäudegruppe mit dem öffentlichen Erschliessungsnetz verbinden und immer privat bleiben (Art. 106 Abs. 3 und Art. 107 Abs. 3 BauG). Diese Regelung ist primär auf die strassenmässige Erschliessung zugeschnitten und kann nicht absolut auf die Abwasserentsorgungsanlagen übertragen werden.