c) Ein Bauvorhaben darf nur bewilligt werden, wenn das Baugrundstück genügend erschlossen ist oder wenn sichergestellt ist, dass das Grundstück im Zeitpunkt der Realisierung über die erforderliche Erschliessung verfügt (Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG32, Art. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 BauG). Nach Bundesrecht gilt ein Grundstück als erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art.