Andere Leitungsabschnitte seien jedoch schadhaft oder hätten nicht geprüft werden können. Es gebe Schächte, die keine Durchlaufrinnen aufwiesen und mit Fäkalien verdreckt seien. Diese hemmten den Abfluss und somit die hydraulische Kapazität. Die privaten Kanalisationsleitungen seien vor 1971 erstellt worden, im Eigentum der privaten Grundeigentümer verblieben und müssten durch diese unterhalten werden. Der GEP-Ingenieur der Gemeinde komme zum Schluss, dass die Abflusskapazität der bestehenden Kanalisationsleitung genüge, wenn auf dem geplanten Neubau eine Dachretention für das Regenwasser erstellt werde und wenn die schadhaften Leitungsabschnitte und Schächte saniert würden.31