b) Im vorinstanzlichen Verfahren hielt die Gemeinde in ihren Amtsberichten fest, der nächstgelegene öffentliche Kanalisationsanschluss liege im C.________weg. Die Bauherrschaft beabsichtige, die Liegenschaftsentwässerung in eine bestehende private Mischabwasserleitung abzuleiten, welche über die Parzellen Nrn. E.________ und D.________ führe.30 Die Überprüfung der hydraulischen Kapazität der privaten Kanalisationsleitung habe ergeben, dass gewisse Leitungsabschnitte und Schächte inklusive Durchlaufrinnen in Ordnung seien. Andere Leitungsabschnitte seien jedoch schadhaft oder hätten nicht geprüft werden können.