Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, der Neubau werde an die bestehende Kanalisation angeschlossen, es handle sich nicht um einen Neuanschluss. Die Leitungen seien eingehend geprüft worden. Die Sanierung von allfällig schadhaften Leitungsabschnitten sei Sache der jeweiligen Eigentümer. Dies sei nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens, es handle sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Im Bericht der BSB + Partner seien alle bestehenden Häuser und Wohnungen berücksichtigt worden. Der Bericht bestätige, dass der Durchmesser der vorhandenen Leitungen von 150 mm auch für das Bauvorhaben ausreiche.