Betroffen wäre namentlich der Gartensitzplatz der Wohnung 2, weil dieser auf gleicher Höhe wie der Kinderspielplatz liegt. Vor der Wohnung 3 befindet sich der tieferliegende Bereich des Kinderspielplatzes. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Abstand von lediglich 1 m nicht genügend ist. Die Privatsphäre der Bewohnenden wäre bei einem so geringen Abstand beeinträchtigt, Nutzungskonflikte würden begünstigt. 6. Erschliessung / Kanalisation