Gesagte verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hat keine Projektänderung eingereicht. g) Zur Wahrung der Privatsphäre muss zwischen Kinderspielplätzen und den Hauptfassaden von Wohnbauten in der Regel ein Streifen von 3 m freigehalten werden. Dieser Abstand kann in speziellen Fällen angemessen reduziert oder erhöht werden, ersteres beispielsweise bei Hochparterre und letzteres bei privaten Gartensitzplätzen.29 Im vorliegenden Fall reicht der Kinderspielplatz bis 1 m an die Gartensitzlätze der Erdgeschosswohnungen 2 und 3 heran. Betroffen wäre namentlich der Gartensitzplatz der Wohnung 2, weil dieser auf gleicher Höhe wie der Kinderspielplatz liegt.