Auch das AGR hielt fest, dass dieser Zugang sicherheitstechnisch nicht ideal sei. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich bereit, eine Auflage zu akzeptieren, wonach der Zugang zum Spielplatz zwischen dem Haus und den Autoabstellplätzen durchführen müsse, dies sei mit einer kleinen Anpassung der Umgebung möglich. Es ist nicht klar, was die Beschwerdegegnerin damit genau meint, ob die Anpassung auch eine leichte Verschiebung der Parkplätze umfassen würde. Eine solche Änderung müsste sich aus den Plänen ergeben; schliesslich könnte auch der Strassenabstand betroffen sein. Der Erlass einer Auflage ist nicht möglich, dazu kann auf das oben unter Bst. c Gesagte verwiesen werden.