Im vorliegenden Fall misst allein die Strecke zwischen dem Haupteingang und dem Kinderspielplatz rund 60 m. Auch von den Erdgeschosswohnungen besteht soweit ersichtlich kein direkter Zugang zum umzäunten Kinderspielplatz, obwohl dieser direkt vor deren Sitzplätzen liegt. Der Zugang zum Kinderspielplatz führt vom Haupteingang auf der Nordseite zwischen den Parkplätzen und der Strasse durch, so dass Kleinkinder durch ein- und ausfahrende Autos gefährdet sein könnten. Sie wären daher kaum in der Lage, selbständig vom / zum Kinderspielplatz zu gehen. Auch das AGR hielt fest, dass dieser Zugang sicherheitstechnisch nicht ideal sei.