Hangrutsche, Balancierstrecke) und stellt eine attraktive Spielumgebung für kleinere Kinder dar. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin27 ist der geplante Kinderspielplatz samt Zugangsweg gemäss den Eintragungen auf dem Grundrissplan vollständig umzäunt. Allerdings geht aus den Plänen nicht hervor, welcher Art diese Abzäunung ist. Soweit ersichtlich besteht jedoch keine Möglichkeit, vom Fussweg oder Kinderspielplatz aus in die restliche Umgebungsfläche zu gelangen. Der übrige Aussenraum scheint nicht allgemein zugänglich zu sein, sondern nur von den Erdgeschosswohnungen aus.