e) Der geplante Aufenthaltsbereich genügt den Anforderungen an eine zum Verweilen geeignete Fläche für die Bewohnenden nicht. Er ist im Nordwesten, unmittelbar hinter bzw. leicht unterhalb des Parkplatzes P1 angeordnet. Über den Aufenthaltsbereich führt der Weg zum Kinderspielplatz. Es ist weder eine minimale Ausstattung zum Verweilen ersichtlich (vgl. Art. 43 Abs. 1 BauV), noch eine gartenbauliche Gestaltung. Eingetragen ist lediglich ein Zaun, der vermutlich als Absturzsicherung gegenüber der Abgrabung vor dem Haus dient. Die Bodenbedeckung des Aufenthaltsbereichs und des Fusswegs ist undefiniert.