d) Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze müssen so angelegt und gestaltet werden, dass sie ihrem Zwecke gemäss genutzt werden können. Sie sollen an möglichst sonnigen, dem Verkehr abgewandten Arealstellen angelegt werden. Es sind genügend Schattenplätze vorzusehen (Art. 44 Abs. 1 BauV). Spiel- und Aufenthaltsbereiche sollen möglichst ebenerdig und vom Gebäude aus direkt zugänglich sein. Der Spielplatz ist im Hinblick auf die Bedürfnisse von Kleinkindern und schulpflichtigen Kindern einzurichten (vgl. Art. 43 i.V.m. Art. 44 Abs. 4 BauV).